Zudem folgte die Kündigungserklärung am letzten Tag der Nachfrist und damit ausgesprochen eilig. Auffallend ist auch, dass die Beklagte ihrer Darstellung zufolge nichts dabei findet, eine Besprechung zu vereinbaren, wo es doch angeblich nach ihrer heutigen Darstellung nichts zu besprechen gab. Selbst wenn der Kläger sich bei der Vereinbarung des Gesprächs vorgestellt haben sollte, er müsse die Belege für seine Bautätigkeit dann u.U. nicht mehr bei- - 13 -