Dass man der Beklagten bzw. der Verwaltung wohl eher keine Hinhaltetaktik unterstellen kann, spielt keine Rolle, denn schon ein fahrlässiges Verhalten ist wie gezeigt als schuldhaft und damit unter dem Aspekt von Treu und Glauben als relevant zu erachten. Abgesehen davon bestehen durchaus Indizien für eine gegenteilige Annahme, denn die Beklagte bzw. die Verwaltung hatte eingestandenermassen seit Oktober 2016 Kenntnis vom Betreibungsregisterauszug des Klägers und damit ein Motiv, die Kündigung zu forcieren. Zudem folgte die Kündigungserklärung am letzten Tag der Nachfrist und damit ausgesprochen eilig.