die Behauptung der Beklagten an der Hauptverhandlung], hatten sie beim Kläger durch ihre signalisierte, thematisch nicht beschränkte Gesprächsbereitschaft gerade zu verstehen gegeben, vor dem Gespräch werde der Konflikt nicht auf die Spitze getrieben. Gerade wenn B.B. und A.A. "stets" gesagt haben sollten, "es gehe um einen Augenschein und man wolle sich einen Überblick zu den Mieterausbauten verschaffen", hätten sie dem Kläger mit aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, man gehe auf den Wunsch des Klägers ein, die Ausbauten zu beurteilen und in eine einvernehmliche Lösung einzubeziehen.