Zwar liess sie die Behauptung des Klägers bestreiten, ihm sei nicht gesagt worden, er müsse den Rückstand unabhängig vom Gesprächstermin begleichen, und sie macht auch geltend, keiner der Funktionäre der Beklagten habe je die angesetzte Nachfrist relativiert, vielmehr hätten alle immer auf der Zahlung der Ausstände bestanden. Sie legte aber nicht dar, wer wann und bei welcher Gelegenheit zwischen der Vereinbarung des Termins und dem Zeitpunkt der Kündigung mit welchen Worten klargestellt haben soll, dass man ungeachtet der Besprechung oder deren Ergebnisses zwei Tage vor derselben eine Kündigung aussprechen werde, wenn keine Zahlung erfolge.