zusprechen gedenke, wenn der Kläger den Mietzinsrückstand nicht innert Frist begleiche. Dass sie dies getan hat, geht aus der Korrespondenz der Parteien nicht hervor. Dass es mündlich geschehen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Zwar liess sie die Behauptung des Klägers bestreiten, ihm sei nicht gesagt worden, er müsse den Rückstand unabhängig vom Gesprächstermin begleichen, und sie macht auch geltend, keiner der Funktionäre der Beklagten habe je die angesetzte Nachfrist relativiert, vielmehr hätten alle immer auf der Zahlung der Ausstände bestanden.