Mit dem Hinweis [in einer E-Mail], wegen der grossen vorweihnachtlichen Belastung von B.B. und A.A. könne man "nur noch folgende Terminvorschläge unterbreiten", stellte die Beklagte selber zumindest indirekt einen Bezug zur Nachfrist her, die – wie alle Beteiligten schon wussten – vor den beiden vorgeschlagenen Terminen ablaufen würde. In dieser Situation wäre die Beklagte bzw. die Verwaltung deshalb nach Treu und Glauben gehalten gewesen, bei oder nach der Terminvereinbarung explizit darauf hinzuweisen, die signalisierte Gesprächsbereitschaft ändere nichts daran, dass sie – kurz vor dem Besprechungstermin – eine Zahlungsverzugskündigung aus-