offenen Fragen geplant und vorher würde insbesondere nicht schon mit einer Zahlungsverzugskündigung ein fait accompli geschaffen: Mit dem Hinweis [in einer E-Mail], wegen der grossen vorweihnachtlichen Belastung von B.B. und A.A. könne man "nur noch folgende Terminvorschläge unterbreiten", stellte die Beklagte selber zumindest indirekt einen Bezug zur Nachfrist her, die – wie alle Beteiligten schon wussten – vor den beiden vorgeschlagenen Terminen ablaufen würde.