Die Beklagte ist mit dem Argument, die entsprechende Formulierung in der Mahnung vom 2. November 2016 sei standardmässig erfolgt, nicht zu hören: Aus der Sicht eines vernünftigen und redlichen Vertragspartners durfte und musste der Kläger die signalisierte Gesprächsbereitschaft bezüglich des Zahlungsrückstandes und des damit zusammenhängenden vermeintlichen Guthabens aus der Umbaubeteiligung ernst - 11 -