Weiter war der Beklagten bzw. der Verwaltung auch bewusst, dass der Kläger den eigenmächtigen Mietzinsrückbehalt in der Meinung gemacht hatte, ihm stehe gestützt auf Ziff. 25.2 des Mietvertrags ein Anspruch auf Vergütung der Fr. 20'000.– in Zusammenhang mit den Bauarbeiten zu, die Thema der Besprechung sein sollten. Bei der Vereinbarung des Termins und auch im Vorfeld gab die Verwaltung dem Kläger zu verstehen, dass sie an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei. Die Beklagte ist mit dem Argument, die entsprechende Formulierung in der Mahnung vom 2. November 2016 sei standardmässig erfolgt, nicht zu hören: