Allerdings liess die Beklagte sich auf den Vorschlag des Klägers zu Verhandlungen explizit ein. Dass es nichts zu verhandeln gegeben habe, wie sie [anlässlich der Hauptverhandlung] geltend machte, trifft offensichtlich nicht zu, und zwar auch nach ihren eigenen Angaben nicht: So bestand die Absicht des Klägers auch nach ihrer Darstellung darin zu zeigen, wie schön die Praxis geworden war.