2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit der Kündigung vom 5. Dezember 2016 tatsächlich treuwidrig verhalten, wie der Kläger dies geltend macht. Nach dem Gesagten ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass sie nach der Mahnung vom 2. November 2016 nicht zu Verhandlungen mit dem Kläger über den Zahlungsrückstand oder die von ihm veranlassten Arbeiten verpflichtet war. Ihr könnte aus einer Weigerung kein Vorwurf gemacht werden, ebenso wenig aus der blossen Ablehnung einer Vereinbarung insbesondere über die Baukosten des Klägers bei oder nach dem Termin vom 7. Dezember 2016. Allerdings liess die Beklagte sich auf den Vorschlag des Klägers zu Verhandlungen explizit ein.