auf BGE 120 II 331 E. 5a sowie BGE 125 III 86 E. 3c). Wird sie in Zusammenhang mit Verhandlungen zu einem (potentiellen) mietrechtlichen Kündigungsgrund verletzt, so liegt wie bei allen anderen Tatbeständen der vom Bundesgericht unter dem Dach der Vertrauenshaftung zusammengefassten Erscheinungen zugleich ein Verstoss gegen Art. 271 OR vor, denn wie bei der culpa-Haftung ist auch für eine Aufhebung einer Kündigung kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB er- - 10 -