Besteht bereits ein Vertragsverhältnis und entstehen daraus Differenzen, bestehen die gleichen Pflichten erst recht, wenn sich die Parteien auf Verhandlungen über einen strittigen Punkt verständigen. Dies folgt aus den Schutzpflichten, die das Vertragsrecht beiden Parteien bei der Erfüllung auferlegt. Die Verletzung solcher Nebenpflichten zieht wie bei der culpa in contrahendo zwar grundsätzlich nur eine Schadenersatzpflicht nach sich. Allerdings wurzelt die Pflicht zu ernsthaftem Verhandeln letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGer, Urteil 4C.320/2002 v. 3. Februar 2003 E. 3.2, m. Hinw. auf BGE 120 II 331 E. 5a sowie BGE 125 III 86 E. 3c).