Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann aber darin liegen, dass eine Partei den Verhandlungspartner über ihren fehlenden Vertragsabschlusswillen nicht aufklärt und den Partner im falschen Glauben lässt, dass es zu einem Vertragsabschluss kommen werde (SJ 2002 I 168). Auch hinhaltendes Verhandeln verstösst gegen Treu und Glauben. Treuwidrig ist nicht nur die absichtliche Verletzung der genannten Pflichten; vielmehr genügt schon Fahrlässigkeit, um das erforderliche Verschulden zu begründen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 968).