von den Umständen des einzelnen Falles ab (BGE 120 II 331 E. 5a; BGE 105 II 75 E. 2a). Das Vertragsverhandlungsverhältnis verpflichtet die Parteien zwar nicht dazu, einen Vertrag abzuschliessen. Nicht treuwidrig handelt deshalb jene Partei, die sich dazu entschliesst, die Vertragsverhandlungen abzubrechen. Sie hat darüber grundsätzlich auch nicht Rechenschaft zu geben (BGE 105 II 75 E. 2a). Eine Haftung aus culpa in contrahendo kommt in einem solchen Fall selbst dann nicht zum Zug, wenn die Parteien vorgängig zeitaufwendige Verhandlungen unterhielten oder Investitionen im Vertrauen in den Vertragsabschluss tätigten.