vor Art. 1 ff., N 96). Die Verhandlungspartner sollen gegenseitig auf die Richtigkeit, die Ernsthaftigkeit und die Vollständigkeit ihrer Erklärungen vertrauen dürfen. Sie schulden einander nach Massgabe von Treu und Glauben Schutz und Aufklärung (BGE 120 II 331 E. 5a). Wie weit diese Schutzund Aufklärungspflichten reichen, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt -9-