Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Parteien im Rahmen der Verhandlungen zu einem Vertragsabschluss nach Treu und Glauben verhalten müssen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zu ernsthaftem Verhandeln, deren Verletzung im Vorfeld eines Vertrages eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen kann (sog. culpa in contrahendo; vgl. dazu BGer, Urteil 4C.320/2002 v. 3. Februar 2003 E. 3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 963 ff.; BSK OR I- ZELLWEGER- GUTKNECHT/BUCHER, Einl. vor Art. 1