Wie gezeigt, genügt nur bezüglich der Hauptforderung (hier also bezüglich des längst fälligen Mietzinses) die blosse Erfüllbarkeit für eine gültige Verrechnung, während die Verrechnungsforderung fällig sein muss. Da der Kläger bis heute der Beklagten keine Belege über die Forderungen der von ihm beauftragten Handwerker vorgelegt hat – vielmehr hat er selbst an der Hauptverhandlung die Einreichung der Unterlagen nur offeriert – war seine Beteiligungsforderung im Zeitpunkt einer allfälligen Verrechnungserklärung während der 30-tägigen Nachfrist jedenfalls nicht -8-