25.2 vorgesehene Bauabrechnung sowie die Vorlage von Belegen dazu nach Treu und Glauben nicht als Bedingung für die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Baukostenbeitrags verstanden werden kann, sondern nur als Zahlungsmodalität. (Die Beklagte lässt dazu vortragen, die Konstruktion als Bedingung habe dem tatsächlichen Parteiwillen entsprochen. Sie führt aber nicht aus, aus welchen konkreten Äusserungen der Parteien auf einen solchen übereinstimmenden Willen geschlossen werden könnte. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, um Beweis über einen solchen Willen erheben zu können (vgl. dazu BGer 4A_131/2017 v. 21. September 2017 E. 4.3.1-2 [unpubl. Teil von BGE 143 III 558];