Nicht zu hören ist auch die Verrechnungseinrede des Klägers. Es kann offen bleiben, ob er tatsächlich bei einem der Telefonate im November 2016 den Funktionären der Verwaltung der Beklagten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch machen wolle (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). Zwar ist dem Obergericht darin beizupflichten, dass die in Ziff. 25.2 vorgesehene Bauabrechnung sowie die Vorlage von Belegen dazu nach Treu und Glauben nicht als Bedingung für die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Baukostenbeitrags verstanden werden kann, sondern nur als Zahlungsmodalität.