sprochen wird, auf welchen auch eine korrekte Kündigung hätte erklärt werden können (dazu BGE 119 II 147 E. 3c), besteht hier nicht die Gefahr, dass der Mieter, entmutigt durch die Kündigung, seine Zahlungsbemühungen vorzeitig einstellt. Die vorliegende Kündigung ging dem Kläger unbestrittenermassen am 6. Dezember 2016 und damit nach Ablauf der Nachfrist zu und ist unter dem Aspekt der Fristwahrung daher als gültig zu erachten.