257d N 6, der Fälle im Visier hat, wo es zwischen Versand und Zugang der Kündigung ausnahmsweise einmal länger dauert). Dennoch werden mit dieser Auslegung des Gesetzes zumindest keine schützenswerten Interessen des Mieters verletzt, denn falls dieser den Ausstand noch vor Fristablauf bezahlt, ist die zuvor ausgesprochene Kündigung des Vermieters jedenfalls nichtig. So oder anders stehen dem Mieter ganz im Sinne des Gesetzeszweckes daher die ganzen 30 Tage zur Verfügung, um den ausstehenden Betrag zu beschaffen. Anders als bei einer Kündigung, die dem Mieter während laufender Nachfrist zugeht und die lediglich auf einen Termin ausge- -7-