Nicht zu folgen ist auch der Kritik des Klägers, wonach die Kündigung verfrüht ausgesprochen worden sei. Richtig ist zwar, dass ob des Zugangs der Mahnung beim Kläger am 3. November 2016 das Ende der Nachfrist auf den Montag, 5. Dezember 2016 zu liegen kam, so dass die Beklagte die Kündigung bereits am letzten Tag der Frist zur Post gab. Und gewiss hat schon das Obergericht darauf hingewiesen, die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzustellende Tendenz, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen (BGer, Urteile 4C.96/2006 v. 4. Juli 2006 E. 2.2 und 4A_585/2010 v. 2. Februar 2011 E. 3.5), vermöge dogmatisch womöglich nicht ganz zu überzeugen