1.2. Dass der Kläger zur Zeit der Mahnung vom 2. November 2016 mit Mietzinsen in Höhe von total Fr. 10'563.30 in Verzug war, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Soweit der Kläger den Wortlaut der Mahnung für zu wenig unmissverständlich hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Beklagte ihm mitgeteilt hat, nach unbenütztem Ablauf der Frist könne eine Kündigung erfolgen, und nicht, eine solche werde erfolgen, entspricht der Rechtslage und tut der Deutlichkeit der Warnung auch aus Laiensicht keinen Abbruch.