Nachdem der Kläger das Mietobjekt am 31. Januar 2017 nicht zurückgegeben hatte, versuchte die Beklagte dessen Ausweisung in einem Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 ZPO zu erreichen. Das Einzelgericht Audienz [BGZ, Urteil ER170017-L v. 29.3.2017] und das Obergericht des Kantons Zürich [OG ZH, Urteil LF170028-O v. 26.6.2017] traten mit Entscheiden vom 29. März und 26. Juni 2017 auf das Gesuch jedoch mangels liquider Verhältnisse nicht ein. (…) -4- III. Prozessuales (…) 2. Zulässigkeit der Widerklage