Unbestrittenermassen erkundigte sich der Kläger bei der Besprechung vom 7. Dezember 2016 nach einer Möglichkeit, das Mietverhältnis weiterzuführen. A.A. und B.B. äusserten ihre Bereitschaft, mit den Funktionären der Beklagten über die allfällige Möglichkeit einer Fortsetzung zu sprechen, falls der Mietzinsausstand umgehend beglichen werde. Mit Valutadatum vom 12. Dezember 2016 bezahlte der Kläger darauf den Ausstand. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hielt die Verwaltung [nach Rücksprache mit der Beklagten] an der Kündigung fest.