Dabei beanstandete der Kläger einige Unzulänglichkeiten des Mietobjekts. Die Verwaltung kam den Wünschen des Klägers in der Folge entgegen und veranlasste u.a. Änderungen an der Schliessanlage des Hauseingangs, die Anbringung eines Handlaufs im Treppenhaus der Mietliegenschaft sowie die Ausgleichung eines Niveau-Unterschieds bei einem Lifteingang. Unbestrittenermassen erkundigte sich der Kläger bei der Besprechung vom 7. Dezember 2016 nach einer Möglichkeit, das Mietverhältnis weiterzuführen.