teiligten einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Die Parteien verabredeten schliesslich auf den 7. Dezember 2016 ein Treffen im Mietobjekt. Am 5. Dezember 2016 kündigte die Verwaltung das Mietverhältnis per 31. Januar 2017 wegen Zahlungsverzugs. Die Kündigung wurde vom Kläger am 6. Dezember 2016 in Empfang genommen. Die Besprechung am folgenden Tag fand wie vereinbart statt; anwesend waren der Kläger sowie A.A. und B.B. von der Liegenschaftenverwaltung der Beklagten. Dabei beanstandete der Kläger einige Unzulänglichkeiten des Mietobjekts.