Quartal 2016 nicht. Mit Schreiben vom 2. November 2016 mahnte die Beklagte einen Ausstand von Fr. 10'563.30 und drohte dem Kläger für den Fall, dass der gemahnte Betrag nicht innert 30 Tagen beglichen werde, die Kündigung gestützt auf Art. 257d OR an. Der Kläger nahm den Brief am folgenden Tag entgegen. In der Folge fanden mehrere Kontakte zwischen ihm und der zuständigen Liegenschaftenverwalterin sowie dreien ihrer Vorgesetzten statt. U.a. versuchten die Be- -3-