Nachdem der Kläger zwischen Anfang August und Anfang September 2016 Bauarbeiten am Mietobjekt hatte ausführen lassen, teilte er der Liegenschaftenverwaltung der Beklagten mit, die investierte Summe übersteige den Betrag von Fr. 40'000.– um ein Vielfaches. Auf Verlangen der Verwaltung stellte er dieser sodann per E-Mail eine von beiden Parteien als rudimentär bezeichnete Aufstellung vom 6. September 2016 über die entsprechenden Kosten zu und verlangte die Zahlung der vereinbarten Kostenbeteiligung der Vermieterin. Die Verwaltung bestand in der Folge auf der Vorlage einer Endabrechnung und der entsprechenden Handwerkerrechnungen. Darauf bezahlte der Kläger die Miete für das vierte