Zürich. Der Mietzins betrug Fr. 13'399.95 pro Quartal. Der Vertrag wurde mit einer festen Dauer für die Zeit vom 16. August 2016 bis zum 31. August 2026 geschlossen, wobei dem Kläger zwei Verlängerungsoptionen von je fünf Jahren eingeräumt wurden. Trotz der Bezeichnung als Büroraum war die Benützung der Räume als Arztpraxis vorgesehen. Zu diesem Zwecke wurde dem Kläger die Anpassung der Räume gestattet. In Ziff. 25.2 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien eine Kostenbeteiligung der Beklagten von Fr. 20'000.–, sofern der Kläger Arbeiten im Wert von mindestens Fr. 40'000.– vornehmen lasse. Unbestrittenermassen bezahlte der Kläger bis zur Vertragsunterzeichnung das vereinbarte