{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-02-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170006-L_2018-02-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_1_04.pdf", "Checksum": "c7315bce2e5911ae9301728dedbd2aec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 1: Verrechnung nach Ansetzung einer Nachfrist. 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Dezember 2016 eine Vorstellung von Inhalt und Umfang der Arbeiten hatte, die der Kläger veranlasst haben\nwill. Richtig ist zwar, dass A.A. und B.B. während und nach der Besprechung keine Rücknahme der Kündigung bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses zusicherten. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigung spielt das nach dem Gesagten aber keine Rolle. Gleiches gilt letztlich auch für die Beseitigung eines wesentlichen Teils der vom Kläger spätestens am 7. Dezember 2016 geltend gemachten\nUnzulänglichkeiten im Innenhof und im Eingangsbereich der Liegenschaft. Immerhin kann man die in der Folge von der Beklagten getroffenen Massnahmen\ndurchaus als Indiz für ihre bei der Vereinbarung des Termins sehr wohl vorhandene und auch signalisierte Bereitschaft deuten, mit dem Kläger bei der Besprechung Lösungen für alle offenen Fragen zu suchen.\n\n2.3. Damit bleibt zu prüfen, ob der Kläger sich selber nach Treu und Glauben\nverhält, wenn er der Beklagten eine Treuwidrigkeit vorwirft. In keinem Zusammenhang zur Mahnung und Zahlungsverzugskündigung steht, dass der Kläger\nentgegen den Versprechungen im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Mietvertrages keinen Betreibungsregisterauszug beigebracht hat.\nZudem wäre der Auszug zwar für die Abschlussbereitschaft der Beklagten wohl\nvon zentraler Bedeutung gewesen. Primär hat es sich die Beklagte aber selber\nzuzuschreiben, wenn sie vor der Unterzeichnung des Mietvertrags mit Rücksicht\nauf die Eigenschaft des Klägers als Schweizer Arzt mit langjähriger Praxiserfahrung auf ihr standardisiertes Vorgehen verzichtet und den Vertrag im Wissen darum geschlossen hat, dass ihr die genannte Information fehlte.\n\nDer Kläger muss sich auch nicht vorwerfen lassen, er sei selber nicht zu ernsthaften Verhandlungen bereit gewesen. Zwar trifft es zu, dass er sich nicht die Mühe\n- 14 -\n\ngemacht hat, die Belege zu den von ihm behaupteten Arbeiten für die Besprechung vom 7. Dezember 2016 zusammenzustellen, ja dass er nicht einmal bis zur\nHauptverhandlung im vorliegenden Verfahren in der Lage gewesen zu sein\nscheint, die Belege zusammenzutragen und einzureichen. Als ihm jedoch bei der\nBesprechung vom 7. Dezember 2016 klar wurde, dass die Verwaltung sich bezüglich der Höhe seiner Investitionen nicht mit einem blossen Augenschein zufrieden geben würde, bezahlte er die ausstehenden Mietzinse unbestrittenermassen am 12. Dezember 2016. Die Beklagte macht zwar in Zusammenhang mit der\ndamals von A.A. und B.B. in Aussicht gestellten Prüfung, ob ein neues Mietverhältnis geschlossen werden könnte, geltend, der Kläger habe nicht umgehend\nbezahlt, sondern erst eine Woche später. Zwischen dem Termin und der Buchung\ndes Betrages liegen aber nur fünf Kalendertage. Da die Besprechung an einem\nMittwoch stattfand und der ausstehende Betrag der Beklagten am darauf folgenden Montag gutgeschrieben wurde, kann man ohne weiteres von einer umgehenden Bezahlung des Ausstands im Anschluss an den Termin sprechen, denn bei\nder Erfassung des Zahlungsauftrages war es dem Kläger nicht möglich, das Valutadatum auf ein Wochenende zu setzen. Die Reaktion des Klägers auf die Kündigung zeigt zugleich, dass er eine entsprechende Warnung bei der Vereinbarung\ndes Termins vom 7. Dezember 2016 bestimmt nicht einfach ignoriert hätte.\n\nDass sich die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens möglicherweise vergrössert haben, wie dies der neuste Betreibungsregisterauszug nahelegt, kann für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielen, denn hier geht es nur um die Gültigkeit der Kündigung vom 5. Dezember 2016. Abgesehen davon scheint der Kläger in der weit\nüberwiegenden Mehrzahl der Fälle die betriebenen Forderungen beglichen zu\nhaben, auch wenn gerade einige der Betreibungen über sehr hohe Beträge nur\ndurch Rechtsvorschlag gehemmt sind. Sollte es zu einem weiteren Zahlungsverzug kommen, kann die Beklagte überdies ohne weiteres wiederum nach Art. 257d\nOR vorgehen.\n\n2.4. Zusammenfassend ist die Zahlungsverzugskündigung vom 5. Dezember\n2016 per 31. Januar 2017 für ungültig zu erklären.\n- 15 -\n\n3. Da der Mietvertrag vom 23. Juni bzw. 5. August 2016 zwischen den Parteien\ninfolge der ungültigen Zahlungsverzugskündigung vom 5. Dezember 2016 nach\nwie vor besteht, ist die Widerklage auf Ausweisung des Klägers abzuweisen.\n\n(…)\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2018, 28. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw P. Zumsteg, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}