{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-02-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170006-L_2018-02-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_1_04.pdf", "Checksum": "c7315bce2e5911ae9301728dedbd2aec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 1: Verrechnung nach Ansetzung einer Nachfrist. Anfechtbarkeit einer Zahlungsverzugskündigung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:08:01", "Checksum": "ecf0072c4efd8eeb0d92aae75d4c9a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 1: Verrechnung nach Ansetzung einer Nachfrist. Anfechtbarkeit einer Zahlungsverzugskündigung.\n\nBesteht bereits ein Vertragsverhältnis und entstehen daraus Differenzen, bestehen die gleichen Pflichten erst recht, wenn sich die Parteien auf Verhandlungen\nüber einen strittigen Punkt verständigen. Dies folgt aus den Schutzpflichten, die\ndas Vertragsrecht beiden Parteien bei der Erfüllung auferlegt. Die Verletzung solcher Nebenpflichten zieht wie bei der culpa in contrahendo zwar grundsätzlich nur\neine Schadenersatzpflicht nach sich. Allerdings wurzelt die Pflicht zu ernsthaftem\nVerhandeln letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGer, Urteil\n4C.320/2002 v. 3. Februar 2003 E. 3.2, m. Hinw. auf BGE 120 II 331 E. 5a sowie\nBGE 125 III 86 E. 3c). Wird sie in Zusammenhang mit Verhandlungen zu einem\n(potentiellen) mietrechtlichen Kündigungsgrund verletzt, so liegt wie bei allen anderen Tatbeständen der vom Bundesgericht unter dem Dach der Vertrauenshaftung zusammengefassten Erscheinungen zugleich ein Verstoss gegen Art. 271\nOR vor, denn wie bei der culpa-Haftung ist auch für eine Aufhebung einer Kündigung kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB er-\n- 10 -\n\nforderlich (zu letzterem Botschaft des Bundesrates zur Revision des Miet- und\nPachtrechts v. 27. März 1985, BBl 1985 I 1458; BGE 136 III 190 E. 2; BGE 120 II\n105 E. 3; BGE 120 II 31 E. 4a; BGer, Urteil 4C.267/2002 v. 18. November 2002\nE. 2.2; ZK-HIGI, Art. 271 OR N 11).\n\n2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit der Kündigung vom 5. Dezember 2016 tatsächlich treuwidrig verhalten, wie der Kläger dies geltend macht.\nNach dem Gesagten ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass sie nach der\nMahnung vom 2. November 2016 nicht zu Verhandlungen mit dem Kläger über\nden Zahlungsrückstand oder die von ihm veranlassten Arbeiten verpflichtet war.\nIhr könnte aus einer Weigerung kein Vorwurf gemacht werden, ebenso wenig aus\nder blossen Ablehnung einer Vereinbarung insbesondere über die Baukosten des\nKlägers bei oder nach dem Termin vom 7. Dezember 2016. Allerdings liess die\nBeklagte sich auf den Vorschlag des Klägers zu Verhandlungen explizit ein. Dass\nes nichts zu verhandeln gegeben habe, wie sie [anlässlich der Hauptverhandlung]\ngeltend machte, trifft offensichtlich nicht zu, und zwar auch nach ihren eigenen\nAngaben nicht: So bestand die Absicht des Klägers auch nach ihrer Darstellung\ndarin zu zeigen, wie schön die Praxis geworden war. Sie räumt ein, dass A.A. und\nB.B. als Funktionäre der Verwaltung in der Folge auch mit dem Zweck am Gespräch im Mietobjekt teilnahmen, sich ein Bild von den Arbeiten zu machen, die\nder Kläger hatte ausführen lassen und von denen seitens der Beklagten oder der\nVerwaltung vorher niemand genaue Kenntnis hatte. Weiter war der Beklagten\nbzw. der Verwaltung auch bewusst, dass der Kläger den eigenmächtigen Mietzinsrückbehalt in der Meinung gemacht hatte, ihm stehe gestützt auf Ziff. 25.2 des\nMietvertrags ein Anspruch auf Vergütung der Fr. 20'000.– in Zusammenhang mit\nden Bauarbeiten zu, die Thema der Besprechung sein sollten. Bei der Vereinbarung des Termins und auch im Vorfeld gab die Verwaltung dem Kläger zu verstehen, dass sie an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei. Die Beklagte ist\nmit dem Argument, die entsprechende Formulierung in der Mahnung vom 2. November 2016 sei standardmässig erfolgt, nicht zu hören: Aus der Sicht eines vernünftigen und redlichen Vertragspartners durfte und musste der Kläger die signalisierte Gesprächsbereitschaft bezüglich des Zahlungsrückstandes und des damit\nzusammenhängenden vermeintlichen Guthabens aus der Umbaubeteiligung ernst\n- 11 -\n\n"}