{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-02-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170006-L_2018-02-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_1_04.pdf", "Checksum": "c7315bce2e5911ae9301728dedbd2aec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 1: Verrechnung nach Ansetzung einer Nachfrist. 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(Die Beklagte lässt dazu vortragen, die Konstruktion als Bedingung habe dem tatsächlichen Parteiwillen entsprochen. Sie führt aber nicht aus, aus welchen konkreten\nÄusserungen der Parteien auf einen solchen übereinstimmenden Willen geschlossen werden könnte. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, um Beweis über\neinen solchen Willen erheben zu können (vgl. dazu BGer 4A_131/2017 v. 21.\nSeptember 2017 E. 4.3.1-2 [unpubl. Teil von BGE 143 III 558]; OG ZH, Urteil\nLB120044-O v. 21.3.2013, E. 3.3.2).) Auch als blosse Zahlungsmodalität beschlägt Ziff. 25.2 des Mietvertrages aber die Fälligkeit der vom Kläger ins Spiel\ngebrachten Verrechnungsforderung, denn diese tritt erst 60 Tage nach Vorlage\nder Abrechnung und der Belege über die Bauarbeiten ein (\"Die Zahlung erfolgt\ninnert 60 Tagen seit Vorlage der einseitig bezahlten Rechnungen.\"). Wie gezeigt,\ngenügt nur bezüglich der Hauptforderung (hier also bezüglich des längst fälligen\nMietzinses) die blosse Erfüllbarkeit für eine gültige Verrechnung, während die\nVerrechnungsforderung fällig sein muss. Da der Kläger bis heute der Beklagten\nkeine Belege über die Forderungen der von ihm beauftragten Handwerker vorgelegt hat – vielmehr hat er selbst an der Hauptverhandlung die Einreichung der\nUnterlagen nur offeriert – war seine Beteiligungsforderung im Zeitpunkt einer allfälligen Verrechnungserklärung während der 30-tägigen Nachfrist jedenfalls nicht\n-8-\n\nfällig, so dass die Beklagte sie sich damals nicht entgegenhalten lassen musste.\nAuf dem Vereinbarten zu bestehen, war entgegen dem entsprechenden Einwand\ndes Klägers auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern im Gegenteil nachvollziehbar.\n\nZusammenfassend leidet die Zahlungsverzugskündigung vom 5. Dezember 2016\nfolglich nicht an einem Nichtigkeits- bzw. Unwirksamkeitsgrund.\n\n2. Missbräuchlichkeit der Kündigung\n\n2.1. Nach Art. 271 Abs. 1 OR ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben verstösst. Allgemein gilt eine Kündigung als\ntreuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse\nund damit aus reiner Schikane erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in\neinem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Die typischen Fälle des\nRechtsmissbrauchs (fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige\nVerwendung eines Rechtsinstituts, schonungslose Rechtsausübung/krasses Interessenmissverhältnis, widersprüchliches Verhalten) können auch zur Ungültigkeit\nvon Kündigungen wegen Zahlungsverzugs führen, wobei es hier ausserordentlicher Umstände bedarf, damit eine solche Kündigung für ungültig erklärt wird\n(BGer, Urteil 4A_195/2011 v. 16. Juni 2011 E. 4).\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass sich die Parteien im Rahmen der Verhandlungen\nzu einem Vertragsabschluss nach Treu und Glauben verhalten müssen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zu ernsthaftem Verhandeln, deren Verletzung im\nVorfeld eines Vertrages eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen kann (sog.\nculpa in contrahendo; vgl. dazu BGer, Urteil 4C.320/2002 v. 3. Februar 2003\nE. 3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner\nTeil, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 963 ff.; BSK OR I- ZELLWEGER-\nGUTKNECHT/BUCHER, Einl. vor Art. 1 ff., N 96). Die Verhandlungspartner sollen gegenseitig auf die Richtigkeit, die Ernsthaftigkeit und die Vollständigkeit ihrer Erklärungen vertrauen dürfen. Sie schulden einander nach Massgabe von Treu und\nGlauben Schutz und Aufklärung (BGE 120 II 331 E. 5a). Wie weit diese Schutzund Aufklärungspflichten reichen, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt\n-9-\n\nvon den Umständen des einzelnen Falles ab (BGE 120 II 331 E. 5a; BGE 105 II\n75 E. 2a). Das Vertragsverhandlungsverhältnis verpflichtet die Parteien zwar nicht\ndazu, einen Vertrag abzuschliessen. Nicht treuwidrig handelt deshalb jene Partei,\ndie sich dazu entschliesst, die Vertragsverhandlungen abzubrechen. Sie hat darüber grundsätzlich auch nicht Rechenschaft zu geben (BGE 105 II 75 E. 2a). Eine\nHaftung aus culpa in contrahendo kommt in einem solchen Fall selbst dann nicht\nzum Zug, wenn die Parteien vorgängig zeitaufwendige Verhandlungen unterhielten oder Investitionen im Vertrauen in den Vertragsabschluss tätigten. Grundsätzlich hat jede Partei das Risiko für vergeblich aufgebrachte Zeit und nutzlosen\nAufwand selbst zu tragen (SJ 2002 I 164 ff., S. 168 = BGer, Urteil 4C.152/2001\nv. 29. Oktober 2001). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann aber darin liegen, dass eine Partei den Verhandlungspartner über ihren fehlenden Vertragsabschlusswillen nicht aufklärt und den Partner im falschen Glauben lässt, dass es zu\neinem Vertragsabschluss kommen werde (SJ 2002 I 168). Auch hinhaltendes\nVerhandeln verstösst gegen Treu und Glauben. Treuwidrig ist nicht nur die absichtliche Verletzung der genannten Pflichten; vielmehr genügt schon Fahrlässigkeit, um das erforderliche Verschulden zu begründen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID,\na.a.O., Rz. 968).\n\n"}