{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-02-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170006-L_2018-02-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_1_04.pdf", "Checksum": "c7315bce2e5911ae9301728dedbd2aec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 1: Verrechnung nach Ansetzung einer Nachfrist. 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Das Gesetz verlangt dem Wortlaut nach Fälligkeit beider Forderungen.\nDie verrechnende Partei kann ihre fällige Gegenforderung nach der Lehre allerdings auch dann zur Verrechnung bringen, wenn die Hauptforderung des Verrechnungsgegners zwar noch nicht fällig, aber doch bereits erfüllbar ist, denn der\nVerrechnende kann die bereits erfüllbare Hauptschuld auf jede ihm genehme\nWeise schon vor Fälligkeit tilgen (statt vieler BUCHER, OR Allgemeiner Teil, 2. A.,\nZürich 1988, S. 437 f.; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 3227; missverständlich BSK OR I-LEU, Art. 120 N 4). Auch eine bestrittene Gegenforderung\n-6-\n\nkann nach Art. 120 Abs. 2 OR zur Verrechnung gebracht werden. Im Kontext einer Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR trägt diesfalls allerdings\ngrundsätzlich der Mieter das Risiko dafür, dass seine Gegenforderung auch tatsächlich besteht.\n\n1.2. Dass der Kläger zur Zeit der Mahnung vom 2. November 2016 mit Mietzinsen in Höhe von total Fr. 10'563.30 in Verzug war, ist zwischen den Parteien nicht\nstreitig. Soweit der Kläger den Wortlaut der Mahnung für zu wenig unmissverständlich hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Beklagte ihm mitgeteilt\nhat, nach unbenütztem Ablauf der Frist könne eine Kündigung erfolgen, und nicht,\neine solche werde erfolgen, entspricht der Rechtslage und tut der Deutlichkeit der\nWarnung auch aus Laiensicht keinen Abbruch.\n\nNicht zu folgen ist auch der Kritik des Klägers, wonach die Kündigung verfrüht\nausgesprochen worden sei. Richtig ist zwar, dass ob des Zugangs der Mahnung\nbeim Kläger am 3. November 2016 das Ende der Nachfrist auf den Montag,\n5. Dezember 2016 zu liegen kam, so dass die Beklagte die Kündigung bereits am\nletzten Tag der Frist zur Post gab. Und gewiss hat schon das Obergericht darauf\nhingewiesen, die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzustellende\nTendenz, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen (BGer, Urteile 4C.96/2006 v. 4. Juli 2006 E. 2.2 und 4A_585/2010 v. 2. Februar 2011 E. 3.5),\nvermöge dogmatisch womöglich nicht ganz zu überzeugen (OG ZH, Urteil\nLF170028-O v. 26.6.2017, S. 7, m. Hinw. auf ZK-HIGI, Art. 257d OR N 47, der\nausführt, die Berechtigung des Vermieters zur Kündigung entstehe erst mit Ablauf\nder Nachfrist; vgl. auch BSK OR I-W EBER, Art. 257d N 6, der Fälle im Visier hat,\nwo es zwischen Versand und Zugang der Kündigung ausnahmsweise einmal länger dauert). Dennoch werden mit dieser Auslegung des Gesetzes zumindest keine schützenswerten Interessen des Mieters verletzt, denn falls dieser den Ausstand noch vor Fristablauf bezahlt, ist die zuvor ausgesprochene Kündigung des\nVermieters jedenfalls nichtig. So oder anders stehen dem Mieter ganz im Sinne\ndes Gesetzeszweckes daher die ganzen 30 Tage zur Verfügung, um den ausstehenden Betrag zu beschaffen. Anders als bei einer Kündigung, die dem Mieter\nwährend laufender Nachfrist zugeht und die lediglich auf einen Termin ausge-\n-7-\n\nsprochen wird, auf welchen auch eine korrekte Kündigung hätte erklärt werden\nkönnen (dazu BGE 119 II 147 E. 3c), besteht hier nicht die Gefahr, dass der Mieter, entmutigt durch die Kündigung, seine Zahlungsbemühungen vorzeitig einstellt. Die vorliegende Kündigung ging dem Kläger unbestrittenermassen am 6.\nDezember 2016 und damit nach Ablauf der Nachfrist zu und ist unter dem Aspekt\nder Fristwahrung daher als gültig zu erachten.\n\n"}