{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-02-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170006-L_2018-02-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_1_04.pdf", "Checksum": "c7315bce2e5911ae9301728dedbd2aec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 1: Verrechnung nach Ansetzung einer Nachfrist. 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Die Verwaltung kam den Wünschen des Klägers in der Folge\nentgegen und veranlasste u.a. Änderungen an der Schliessanlage des Hauseingangs, die Anbringung eines Handlaufs im Treppenhaus der Mietliegenschaft sowie die Ausgleichung eines Niveau-Unterschieds bei einem Lifteingang. Unbestrittenermassen erkundigte sich der Kläger bei der Besprechung vom 7. Dezember\n2016 nach einer Möglichkeit, das Mietverhältnis weiterzuführen. A.A. und B.B.\näusserten ihre Bereitschaft, mit den Funktionären der Beklagten über die allfällige\nMöglichkeit einer Fortsetzung zu sprechen, falls der Mietzinsausstand umgehend\nbeglichen werde. Mit Valutadatum vom 12. Dezember 2016 bezahlte der Kläger\ndarauf den Ausstand. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hielt die Verwaltung\n[nach Rücksprache mit der Beklagten] an der Kündigung fest.\n\nNachdem der Kläger das Mietobjekt am 31. Januar 2017 nicht zurückgegeben\nhatte, versuchte die Beklagte dessen Ausweisung in einem Verfahren des\nRechtsschutzes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 ZPO zu erreichen. Das\nEinzelgericht Audienz [BGZ, Urteil ER170017-L v. 29.3.2017] und das Obergericht des Kantons Zürich [OG ZH, Urteil LF170028-O v. 26.6.2017] traten mit Entscheiden vom 29. März und 26. Juni 2017 auf das Gesuch jedoch mangels liquider Verhältnisse nicht ein.\n\n(…)\n-4-\n\nIII. Prozessuales\n\n(…)\n\n2. Zulässigkeit der Widerklage\n\nWie die Beklagte zu recht und unbestritten ausführte, erweist sich die Widerklage\nals zulässig, denn das Ausweisungsbegehren ist letztlich nur das Spiegelbild des\nAntrags auf Abweisung der Hauptklage. Es gehört deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Kündigungsschutz im weit zu verstehenden Sinne\nvon Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, so dass für Haupt- und Widerklage die in Art. 224\nAbs. 1 i.V.m. Art. 219 und 243 ff. ZPO geforderte gleiche Verfahrensart gegeben\nist (vgl. BGE 142 III 402 E. 2.5.4; BGE 142 III 278 E. 3 und 4; BGE 132 III 65 E. 3;\nBGE 139 III 457 E. 5.3; BGE 142 III 515 E. 2.2.4; BGE 142 III 690 E. 3.2; vgl.\ndemgegenüber BGer 4A_87/2012 v. 10.4.2012 E. 3.2.3, wo die hier interessierende Frage offen gelassen wurde).\n\n(…)\n\nIV. Erwägungen\n\n1. Kündigung wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR)\n\n1.1. Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine\nZahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist\ndas Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Sinn der Ansetzung einer\nZahlungsfrist ist es namentlich, dem Mieter genügend Zeit einzuräumen, um die\nMittel zur Tilgung der Ausstände zu beschaffen und ihm damit eine letzte Gelegenheit zu geben, den schwerwiegenden Folgen einer ausserordentlichen Kündigung zu entgehen (BGer, Urteile 4A_585/2010 v. 2. Februar 2011 E. 2.1,\n4A_107/2010 v. 3. Mai 2010 E. 2.4 sowie 4A_44/2017 v. 21. März 2017 E. 3.3).\nIhre Warnfunktion kann die Fristansetzung nur erfüllen, wenn sie klar und deutlich\nabgefasst ist. Dies setzt zum einen voraus, dass der Zahlungsrückstand entweder\n-5-\n\nziffernmässig bezeichnet wird oder zumindest einwandfrei bestimmbar ist (BGer,\nUrteile 4A_306/2015 v. 14. Oktober 2015 E. 2, 4A_585/2010 v. 2. Februar 2011\nE. 2.1 und 4C.123/2000 v. 14. Juni 2000 E. 3b). Zum andern muss die Zahlungsaufforderung eine ausdrückliche Kündigungsandrohung enthalten; diese muss\nunmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sich der Vermieter bei ausgebliebener Zahlung innert Frist die Kündigung des Mietverhältnisses vorbehält\n(BGer, Urteile 4A_541/2015 v. 20. Mai 2016 E. 4.2 und 4A_44/2017 v. 21. März\n2017 E. 3.3).\n\nBezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter bei der\nMiete von Wohn- oder Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen\nauf Ende eines Monats kündigen.\n\nArt. 257d OR enthält keine Definition des Zahlungsrückstandes. Es handelt sich\ndabei um das Ausbleiben der Mietzinsleistung am Fälligkeitstag (ZK-HIGI,\nArt. 257d OR N 7 m.w.H.). Eine Zahlungsverzugskündigung setzt nicht voraus,\ndass die Mietzins- oder Nebenkostenforderung unbestritten ist oder gerichtlich\nfestgestellt wurde, sondern lediglich, dass sie fällig ist (BGE 140 III 591 E. 3.2.).\n\n"}