{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-02-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170006-L_2018-02-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_1_04.pdf", "Checksum": "c7315bce2e5911ae9301728dedbd2aec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 13.02.2018 MB170006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 1: Verrechnung nach Ansetzung einer Nachfrist. 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IV.1.2).\n\nIm (vereinfachten) Kündigungsschutzverfahren kann der Vermieter Widerklage\nauf Ausweisung erheben, denn eine solche bildet nur das Spiegelbild der Hauptklage und betrifft daher ebenfalls das Thema Kündigungsschutz (E. II.2).\n\nDie vorvertragliche Pflicht, sich bei Verhandlungen nach Treu und Glauben zu\nverhalten, gilt erst recht, wenn die Parteien miteinander schon vertraglich verbunden sind. Vereinbaren die Parteien eine Besprechung, an welcher insbesondere\n(Gegen-)Forderungen des Mieters in Zusammenhang mit einer angedrohten Zahlungsverzugskündigung Thema sein sollen, und kann diese Besprechung erst\neinige Tage nach Ablauf der 30-tägigen Nachfrist stattfinden, so muss der Vermieter darauf hinweisen, dass er ungeachtet des Termins sofort nach Fristablauf\ndie Kündigung aussprechen wird, wenn die Mietzinsrückstände nicht beglichen\nwerden. Andernfalls verstösst die Kündigung gegen Treu und Glauben (E. IV.2).\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB170006-L vom 13. Februar 2018 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber, Grieder-Martens, Leiser; Gerichtsschreiberin Ursprung):\n\n\"I. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Sachverhalt\n\nMit Vertrag vom 23. Juni bzw. 5. August 2016 vermietete die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) dem Kläger und Widerbeklagten (nachfolgend\nKläger) Büroraum von rund 122 m2 im 4. OG der Liegenschaft Y.-strasse … in\n-2-\n\nZürich. Der Mietzins betrug Fr. 13'399.95 pro Quartal. Der Vertrag wurde mit einer\nfesten Dauer für die Zeit vom 16. August 2016 bis zum 31. August 2026 geschlossen, wobei dem Kläger zwei Verlängerungsoptionen von je fünf Jahren eingeräumt wurden. Trotz der Bezeichnung als Büroraum war die Benützung der\nRäume als Arztpraxis vorgesehen. Zu diesem Zwecke wurde dem Kläger die Anpassung der Räume gestattet. In Ziff. 25.2 des Mietvertrages vereinbarten die\nParteien eine Kostenbeteiligung der Beklagten von Fr. 20'000.–, sofern der Kläger\nArbeiten im Wert von mindestens Fr. 40'000.– vornehmen lasse. Unbestrittenermassen bezahlte der Kläger bis zur Vertragsunterzeichnung das vereinbarte\nMietdepot von Fr. 27'000.– sowie einen halben Quartalsmietzins in Höhe von Fr.\n6'700.–. In Zusammenhang mit den Verzögerungen durch die vom Kläger vorzunehmenden baulichen Anpassungen vereinbarten die Parteien in Ziff. 25.1 des\nVertrages eine mietzinsfreie Zeit vom 16. August bis 15. September 2016, mithin\nin Höhe einer Monatsmiete von Fr. 4'066.65. Mit Nachtrag vom 22. September\n2016 vermietete die Beklagte dem Kläger sodann auf den 1. Oktober 2016 hin\nzusätzlich einen Lagerraum im UG der gleichen Liegenschaft zu einem Mietzins\nvon Fr. 410.– pro Monat.\n\nNachdem der Kläger zwischen Anfang August und Anfang September 2016 Bauarbeiten am Mietobjekt hatte ausführen lassen, teilte er der Liegenschaftenverwaltung der Beklagten mit, die investierte Summe übersteige den Betrag von\nFr. 40'000.– um ein Vielfaches. Auf Verlangen der Verwaltung stellte er dieser\nsodann per E-Mail eine von beiden Parteien als rudimentär bezeichnete Aufstellung vom 6. September 2016 über die entsprechenden Kosten zu und verlangte\ndie Zahlung der vereinbarten Kostenbeteiligung der Vermieterin. Die Verwaltung\nbestand in der Folge auf der Vorlage einer Endabrechnung und der entsprechenden Handwerkerrechnungen. Darauf bezahlte der Kläger die Miete für das vierte\nQuartal 2016 nicht. Mit Schreiben vom 2. November 2016 mahnte die Beklagte\neinen Ausstand von Fr. 10'563.30 und drohte dem Kläger für den Fall, dass der\ngemahnte Betrag nicht innert 30 Tagen beglichen werde, die Kündigung gestützt\nauf Art. 257d OR an. Der Kläger nahm den Brief am folgenden Tag entgegen. In\nder Folge fanden mehrere Kontakte zwischen ihm und der zuständigen Liegenschaftenverwalterin sowie dreien ihrer Vorgesetzten statt. U.a. versuchten die Be-\n-3-\n\n"}