5.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe die "Systematik" von Art. 272 Abs. 1 OR verkannt und den Begriff der "Härte" unrichtig ausgelegt. Soweit diese Vorwürfe zu beurteilen sind, ist die obergerichtliche Rechtsanwendung frei zu prüfen. Denn dabei geht es nicht um Ermessensfragen über die Art (erstmalige/definitive) oder Dauer der gewährten Erstreckung, die gestützt auf eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 272 Abs. 2 OR zu beantworten wären und die das Bundesgericht regelmässig zu Zurückhaltung veranlassen (vgl. Urteile 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020E. 4.2; 4A_368/2017 vom 19. Februar 2018E. 7.1).