272 OR zu würdigen seien. Sodann führe diese Lösung zu einer "arbiträre[n] Ungleichbehandlung", wenn man mit Konstellationen vergleiche, in denen kurzfristiger gekündigt, aber dennoch eine lange Erstreckung gewährt werde. Die Auffassung des Mietgerichts habe sodann - so die Beschwerdegegnerin weiter - zur Folge, dass der Vermieter die "Steuerung" des Erstreckungsanspruchs in der Hand habe. Insbesondere könne er bei einem Mietvertrag, der auf mehr als sechs Jahre abgeschlossen worden sei, bei Vertragsabschluss gleich wieder kündigen, um so jegliche Erstreckung auszuschliessen. Im Übrigen könne auch ein auf lange Zeit abgeschlossenes befristetes Mietverhältnis erstreckt werden.