4.3. Auch die Beschwerdegegnerin hält es nicht für richtig, einzig auf die Frühzeitigkeit der Kündigung abzustellen. Sie ergänzt, die Gründe, welche eine Erstreckung ausschlössen, seien in Art. 272a OR abschliessend aufgezählt. Komme - wie dies das Mietgericht angenommen habe - eine Erstreckung per se nicht in Betracht, wenn die Kündigung eine gewisse Zeit im Voraus ausgesprochen werde, stelle dies eine unzulässige Erweiterung von Art. 272a OR dar. Die "Dauer der Kündigungsfrist" sei überdies nur eines von mehreren Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 272 OR zu würdigen seien.