4.1. Das (erstinstanzliche) Mietgericht erwog, die maximale gesetzliche Erstreckungsdauer für Geschäftsräume betrage gemäss Art. 272b Abs. 1 OR sechs Jahre. Der Beschwerdegegnerin stehe aufgrund der frühzeitigen Kündigung weit mehr Zeit für die Suche nach Ersatzräumlichkeiten zur Verfügung. Bereits aus diesem Grund scheide "unabhängig von der übrigen Interessenlage" eine Erstreckung des Mietverhältnisses aus.