1.3. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren seien widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin verlange einzig die Aufhebung derjenigen Disposi- tiv-Ziffern des angefochtenen Urteils, in denen über das Erstreckungsbegehren entschieden worden sei. Die Kostenverlegung greife sie indes nicht an. Es bestehe damit die Gefahr eines Widerspruchs zwischen dem Urteil des Bundesgerichts und dem "bereits rechtskräftig ausgefällten Kostenentscheid" der Vorinstanz. Auf die Beschwerde sei daher "als Ganzes" nicht einzutreten.