Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend, der Beschwerdeführerin den Rechtsmittelweg erst gegen den formellen Sistierungsentscheid - der seinerseits eine prozessleitende Verfügung und keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern (wiederum) einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellen würde - zu eröffnen. Ihr Rechtsschutzinteresse ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, zu bejahen.