An anderer Stelle moniert sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe Art. 29 Abs. 1 BV). In der Tat muss nach der Rechtsprechung bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Verfahrenssistierung die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei - wie vorliegend - mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177; 138 III 190 E. 6; Urteil 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 1 mit Hinweisen).