C. Die A.________ SA verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen die Abweisung des Eventualbegehrens um Erstreckung des Mietverhältnisses und die Aufhebung der entsprechenden Dispositiv- Ziffern des Urteils des Obergerichts. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die B.________ SA begehrt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen. Erwägungen: 1.