B. Die B.________ SA focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Zürich an und machte die Ungültigkeit der Kündigung geltend. Eventualiter verlangte sie die Erstreckung des Mietverhältnisses bis 31. Dezember 2030. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wurde keine Einigung erzielt. Am 28. November 2016 reichte die B.________ SA Klage beim Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich ein.