Die so festgesetzte Gerichtsgebühr ist im Umfang des auf das Anfechtungsverfahren entfallenden Anteils, mithin zur Hälfte und damit im Umfang von Fr. 40'000.–, der in diesem Verfahren unterliegenden Mieterin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von dieser bei der Obergerichtskasse geleisteten Vorschuss von insgesamt Fr. 80'000.– zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Verteilung der auf das Erstreckungsverfahren entfallenden Gerichtskosten von Fr. 40'000.– ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).