Fr. 183'000.–, wobei die Grundgebühr unter dem Titel "wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel auf Fr. 122'000.– zu ermässigen ist. Eine weitere Reduktion der Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG ist nicht angezeigt, da weder der Aufwand des Verfahrens noch die Schwierigkeit des Fall unterdurchschnittlich war. Die so festgesetzte Grundgebühr ist sodann in Anwendung von § 7 lit. a GebV OG auf Fr. 80'000.– herabzusetzen.