Vielmehr ist die Parteientschädigung im auf das Anfechtungsverfahren entfallenden Umfang, mithin zur Hälfte, zu bestätigen, und die unterliegende Mieterin zu verpflichten, der Vermieterin für das erstinstanzliche Anfechtungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen. Die Neufestsetzung und Verteilung der Parteientschädigung für das an die Vorinstanz zurückzuweisende erstinstanzliche Erstreckungsverfahren wird erst noch durch die Vorinstanz zu regeln sein.