3.2 Die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 60'000.– inkl. MwSt. gemäss Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils blieb im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten, weshalb sich eine Neuberechnung der Parteientschädigung erübrigt. Vielmehr ist die Parteientschädigung im auf das Anfechtungsverfahren entfallenden Umfang, mithin zur Hälfte, zu bestätigen, und die unterliegende Mieterin zu verpflichten, der Vermieterin für das erstinstanzliche Anfechtungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen.